Auf unserer Website finden Sie in regelmäßigen Abständen Stellungnahmen verschiedener Behördenstellen zum Vorverfahren der geplanten Umwidmung .

Stellungnahme der Forstabteilung /Auszug

BHRIForst-2020-189860/3-Haf

Sämtliche nachstehenden Äußerungen beziehen sich auf die von der Umwidmungen betroffenen Waldflächen und verstehen sich aus forstfachlicher Sicht.

1. Derzeit sind im Projektgebiet laut den Unterlagen insgesamt ca. 170 ha Industriegebiet gewidmet, von denen etwa 52 ha, das sind 30,6 %, noch nicht konsumiert sind.
Es überrascht, dass lediglich aufgrund eines „gemeldeten bzw. absehbaren Flächenbedarfes“ der bestehenden Betriebe von deutlich über 50 ha (das entspricht der vorhandenen Reserve) ein Widmungsverfahren in einer derartigen Dimension eingeleitet wird.

Eine Inanspruchnahme von Wald zum Aufbau eines Industriegebiets-Vorrates in diesem außergewöhnlichen Ausmaß, bei derart hoher Wertigkeit des Waldes ist nicht nachvollziehbar

2. Falsch ist, dass das Wasserschongebiet Lachforst nicht mehr existiert, es ist lediglich für den verfahrensgegenständlichen Teilbereich und dessen unmittelbare Umgebung aus seiner Funktion entlassen worden.
An den positiven Wirkung des Waldes hat sich dadurch nichts geändert, die Einstufung der Wohlfahrtsfunktion im Waldentwicklungsplan mit hoher Wertigkeit wird aufrecht erhalten.
Die Erholungsfunktion ist aufgrund der festgestellten intensiven Erholungsnutzung und der (aus mindestens 21 Baumarten bestehenden) überwiegend ebenen Waldflächen auf Stufe 2 zu erhöhen, weil es sich um den nächstgelegenen, vom Stadtgebiet von Braunau und dessen Umgebung aus leicht erreichbaren Waldkomplex handelt.
Somit ist der Waldentwicklungsplan vor Ort gutachtlich mit der Wertziffer 1.3.2. festzulegen. Damit wiederum gehören diese Waldflächen zu den bedeutendsten im Bezirk. Eine Verwendung als Industriefläche ist auch aus der Sicht der forstlichen Raumplanung abzulehnen.

3. Durch eine nach Bewilligung der gegenständlichen Widmung allfällige Verwendung der Waldflächen für industrielle Zwecke wird insbesondere Richtung Osten der bestehende Waldgürtel um zum Teil mehr als die Hälfte reduziert. Ob der verbleibende Waldgürtel, der in Hauptwindrichtung West nachgelagert ist, mit der verbleibenden Breite von nur noch 200 – 430 m zusätzliche Immissionen aufnehmen kann, wird bezweifelt. Das wäre aber erforderlich, da die Immissionswerte bereits jetzt teils über den gesetzlichen Grenzwerten liegen (siehe Gutachten DI Kühnert vom 24.05.2020 und Juni 2019) „Umweltverträglichkeitserklärung“ zur geplanten Kapazitätserweiterung der Schmelze der AMAG).
Die im Projekt angeführten „nicht vorhandenen Auswirkungen auf Klima und Luft“ sind daher mangels konkreter Unterlagen nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Emissionen der bestehenden Anlagen ist vielmehr jede weitere Waldvernichtung hintanzuhalten.

4. Hinsichtlich der im Projekt dargestellten Ausführungen im Zusammenhang mit Terrainmodellierungen und Erdverschiebungen ist festzuhalten, dass gemäß der früheren und aktuellen Erfahrungen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Erfüllungsgrad der Bodenfunktionen des Waldbodens nach der Bebauung mit Industrieanlagen nicht mehr relevant ist – er tendiert gegen Null

5. In Folge der in der Vergangenheit bis in die jüngste Zeit im Bereich des Lachforstes insbesondere durch den Industriestandort Ranshofen getätigten Rodungen ist die Waldflächenbilanz der KG Mitternberg und der insgesamt unterbewaldeten OG Neukirchen deutlich negativ.

6. Inwieweit sich die Widmung eines Grünzuges auf die Akzeptanz durch die Bevölkerung auswirkt, ist nicht feststellbar. Jedenfalls wird bei Umsetzung der Maßnahmen ein fast 1,0 km langer neuer, westexponierter Waldrand geschaffen, dessen Sturmschadensanfälligkeit als äußerst hoch zu bezeichnen ist. Der geforderte „Nachweis, dass die benachbarten Waldbestände keine Randschäden erleiden“ ist genauso kaum zu erbringen, wie ein dauernder Sichtschutz im Bereich bewirtschafteter, atmosphärischen Einflüssen und Schadorganismen ausgesetzter Waldflächen illusorisch ist.
Die angestrebte „dauernde Walderhaltung“ im Grünzug und der geplanten Pufferzone ist bereits durch das Forstgesetz 1975 normiert und daher als Ziel in einem Flächenwidmungsplan nicht notwendig.
Dass Teilrodungen „bei betriebsorganisatorischem Erfordernis“ als zulässig erklärt werden sollen kann bestenfalls eine nicht notwendige Absichtserklärung sein, weil Rodungen ebenfalls im Forstgesetz 1975 normiert sind.
Der Grünzug ist daher ein nicht notwendiges Feigenblatt.


Zusammenfassend sind daher die geplanten Änderungen Nr. 54 des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 und Nr. 14 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 2 der Gemeinde Neukirchen an der Enknach strikt abzulehnen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen dass nach derzeitiger Lage im Rodungsverfahren mit einem negativen Gutachten zu rechnen ist.

BHRIForst-2020-189860/3-Haf

Naherholungsgebiet Lachforst

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